AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fahrschule Frank Krothaus
1. Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fachunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt auf Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird auf Grund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrags sind.
Beendigungen der Ausbildung
Die Ausbildung emdet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Arbeitsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §19 FahrIG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Es ist ein neuer Grundbetrag zu zahlen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss bei Ausbildungsvertrag heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2. Entgelte
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelten entsprechen den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen.
3. Grundbetrag und Leistungen
A) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen vor der ersten theoretischen Prüfung.
B) Für dir weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse. Eine Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung erfolgt nicht.
4. Entgelte für Fahrstunden
Die im Ausbildungsvertrag auf Grund der Preisliste zum Zeitpunkt der Anmeldung angegebenen Preise gelten für 6 Monate. Nach Ablauf dieser Zeit erfolgt die Abrechnung der Fahrstunden immer auf der Basis der jeweils aktuellen Preisliste.
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten sind abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie der Erteilung des praktischen Fahrunterrichts durch den Fahrlehrer.
Absage von Fahrstunden/ Benachrichtungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist dieFahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 1 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu verlangen.
Entgelt für die Vorstellungen zur Prüfung und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, auf der Basis der aktuellen Preisliste erhoben.
5. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrags, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgeberühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Förderungen verweigern.
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
6. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
A) Trotz der Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
B) Den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrschulerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
C) Wiederholt oder vorsetzlichlich gehen Weisungen oder Anordnung des Fahrlehrers verstößt.
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwas erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein, steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
A) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit der Fahrschule, aber vor dem Beginn der Ausbildung erfolgt;
B) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels des für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichts erfolgt;
C) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichts erfolgt;
D) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen Mindestunterrichts erfolgt, aber vor deren Abschluss;
E) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
7. Fahrstunden
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf den Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger warten. Hat der Fahrschüler den verspätenden Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen.
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Fall drei Viertel des Fahrstundenentgelts.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
A) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
B) Wenn er anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind
Die Ausfallenentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlicher geringerer Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgeräten und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zu den pfleglichen Behandlungen der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und das sonstige Anschauungsmaterial verpflichtet.
10. Bedingungen und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betreib gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
11. Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftrad-Ausbildung
Geht bei der Kraftrad-Ausbildung oder Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschülern und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich angeeigneter Stelle anhalten und den Motor abzustellen. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
12. Abschluss und Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt-
13. Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung erfolgt ausschließlich durch die Fahrschule. Sie bedarf der Zustimmung des Fahrschülers und ist für beide Seiten verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule also Braunschweig.